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Wenn ein Elternteil stirbt – hilfreiche Adressen

An einen frühen Tod mag niemand denken. Warum es trotzdem gut ist, gewisse Dinge für den schlimmsten Fall zu regeln.
23 Sep 2021
Bilder — Eva Hefti

Wie es sich anfühlt, wenn der Partner, die Partnerin plötzlich verstirbt, zeigt dieser Bericht. Es gibt aber Möglichkeiten, vorzusorgen, damit in diesem schlimmsten aller Fälle immerhin ein paar organisatorische Dinge geregelt sind.

Dieser Artikel erschien zuerst auf dem Blog der Berner Kantonalbank.

Antworten vom Bankfachmann

Patrick Ingold, Leiter der BEKB Solothurn, hat drei Fragen zur finanziellen Situation von Juliana, deren Mann überraschen verstorben ist, beantwortet.

Juliana war nicht verheiratet, als ihr Partner verstorben ist. Was bedeutet dies in ihrem Fall, welche Rechte hat sie überhaupt?
Vollmachten sind über den Todesfall hinweg gültig, der Schutz allfälliger Erben ist immer im Vordergrund. Die Guthaben auf den eigenen Konti bleiben verfügbar, die Bezüge jedoch sind eingeschränkt und werden meist nur für die Lebenshaltung oder fürs Bezahlen von Rechnungen toleriert. Wir als Bank funktionieren dabei immer mit dem gesunden Menschenverstand und unterstützen mit speditiver, individueller und vor allem unkomplizierter Abwicklung.

Welche praktischen Tipps können Sie Paaren (im Konkubinat) mitgeben, um im schlimmsten Fall böse Überraschungen zu vermeiden?
Ich lege allen Familien ans Herz, bei der Bank eine Vorsorgeanalyse zu machen. Wir zeigen den Kunden auf, mit welchem Einkommen sie bei einem Todesfall aus den Sozialversicherungen rechnen können und ob dieses noch für das Bestreiten ihrer Kosten ausreichen wird. Zudem empfehle ich einen handschriftlichen, privat aufbewahrten Vorsorgeauftrag, welcher nach einem Todesfall die Auseinandersetzung mit der KESB sowie unklare Situationen verhindern kann. Und nicht vergessen: Patientenverfügungen, Erbverträge und Begünstigungen des Partners bei Vorsorgeeinrichtungen können jederzeit gemacht werden und haben einen grossen Mehrwert.

Wie ist es geregelt, wenn ein gemeinsames Haus oder viel Geld vorhanden ist?
Hier stellen sich viele Fragen: Wie sind die Eigentumsverhältnisse? Wer erbt die Liegenschaft? Sind die Hypothekarzinsen mit dem Einkommen des überlebenden Partners noch finanzierbar? Durch den Wegfall des Lohns eines Ehe- oder Konkubinatspartners reduziert sich das Haushaltseinkommen massiv. Auch bei verheirateten Paaren ergeben sich in der Regel Einkommenslücken. Hier kommt wieder eine saubere Vorsorgeanalyse ins Spiel.

Wichtig zu wissen

Mittels Testament oder Erbvertrag ist es möglich, Kinder auf den Pflichtteil (75 %) zu setzen und somit 25 % des Nachlasses an die Partnerin, den Partner zu vererben. Dies muss jedoch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten werden. Das Testament ist von Anfang bis zum Ende mit Einschluss des Datums von Hand niederzuschreiben sowie mit der Unterschrift zu versehen, der Erbvertrag muss notariell verurkundet werden. Zu beachten ist, dass bei Ehepartnern und Nachkommen keine Erbschaftssteuer anfällt. Bei Konkubinatspartnern muss die Erbschaftssteuer bedacht werden. Wichtig für  Menschen aus allen Altersgruppen sind sicher folgende Massnahmen:

  • Vollmachten an Vertrauenspersonen erteilen, damit die Rechnungen auch z.B. bei einem Spitalaufenthalt oder Todesfall beglichen werden können.
  • Regelung des Nachlasses mittels Testament oder Erbvertrag. Bei Verheirateten kann vieles auch mittels Ehe- oder Ehe-/Erbvertrag geregelt werden.
  • Einkommenssituation im Invaliditäts- oder Todesfall bei einer persönlichen Beratung bei der Bank abklären (finanzielle Absicherung der Familie).
  • Erstellung eines Vorsorgeauftrags. Mit dem Vorsorgeauftrag wird handlungsfähigen Personen die Möglichkeit gegeben, für den Fall der Urteilsunfähigkeit Dispositionen hinsichtlich der eigenen Rechtsvertretung, Vermögensverwaltung und Personensorge zu treffen. Als Vorsorgebeauftragter kann eine natürliche oder eine juristische Person eingesetzt werden. Der Vorsorgeauftrag kann eigenhändig geschrieben oder von einem Notar erstellt und verurkundet werden.
  • Erstellung einer Patientenverfügung. Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit Anordnungen hinsichtlich künftiger medizinischer Massnahmen treffen (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Sie kann aber auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und im Namen des Verfügungserstellers entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen (Art. 370 Abs. 2 ZGB).

Hilfreiche Angebote bei einem Todesfall in der Familie

Pro Juventute
Die Stiftung Pro Juventute entrichtet zusätzliche Leistungen an Witwen, Witwer und Waisen. Achtung: Der Antrag kann erst eingereicht werden, wenn der Anspruch auf Hinterlassenenrenten und kantonale Ergänzungsleistungen abgeklärt wurde.

Stiftungsverzeichnis
Das eidgenössische Stiftungsverzeichnis gibt weiterführende Informationen, wo Gelder beantragt werden können, zB. für Ausbildungen.

Verein Aurora
Kontaktstelle für Verwitwete mit minderjährigen Kindern: www.verein-aurora.ch

KESB
Die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) setzt sich beim Todesfall eines Elternteils u.a. für die Rechte der minderjährigen Kinder ein. KESB Kanton Bern.

Hinterlassenenrenten der AHV
AHV-Renten sollen beim Tod eines Ehepartners verhindern, dass die Hinterlassenen (Witwe/r, Kinder) in finanzielle Not geraten. Konkubinatspartner haben kein Anrecht auf eine Witwenrente aus der 1. Säule.

Kantonale Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Die Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone getragen.